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Von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie
der Beihilfe (bei Beamten) werden die Kosten einer
Psychotherapie in der Regel nur dann übernommen, wenn eine behandlungsbedürftige psychische
Störung, d.h. eine seelische Krankheit vorliegt, worunter eine krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der
Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der
Körperfunktionen verstanden wird, die durch Psychotherapie geheilt
oder gebessert werden kann. Die Anwendungsbereiche für
Psychotherapie im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
sind in den
Psychotherapierichtlinien
festgelegt. Die dort genannten
Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, sind nachfolgend
aufgelistet.
- Affektive Störungen (depressive Episoden, rezidivierende
depressive Störungen, Dysthymie)
- Angststörungen (Phobien, Panikstörung, Generalisierte
Angststörung) und Zwangsstörungen
- Somatoforme Störungen einschließlich
Konversionsstörungen (Dissoziative Störungen)
- Reaktionen auf schwere Belastungen (Akute
Belastungsreaktion, Posttraumatische Belastungsstörung)
und
Anpassungsstörungen
- Essstörungen (Anorexie, Bulimie, Binge-Eating-Störung)
- Nichtorganische Schlafstörungen
- Sexuelle Funktionsstörungen
- Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen
- Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der
Kindheit und Jugend
In der Praxis erfolgt die Diagnose und Klassifikation der
psychischen Störungen nach Kapitel V der 10. Revision der
International Classification of Diseases (ICD-10) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO).
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