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Von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie der Beihilfe (bei Beamten) werden die Kosten einer Psychotherapie in der Regel nur dann übernommen, wenn eine behandlungsbedürftige psychische Störung, d.h. eine seelische Krankheit vorliegt, worunter eine krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen verstanden wird, die durch Psychotherapie geheilt oder gebessert werden kann. Die Anwendungsbereiche für Psychotherapie im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in den Psychotherapierichtlinien festgelegt. Die dort genannten Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, sind nachfolgend aufgelistet.

  • Affektive Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie)
  • Angststörungen (Phobien, Panikstörung, Generalisierte Angststörung) und Zwangsstörungen
  • Somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen (Dissoziative Störungen)
  • Reaktionen auf schwere Belastungen (Akute Belastungsreaktion, Posttraumatische Belastungsstörung)
    und Anpassungsstörungen
  • Essstörungen (Anorexie, Bulimie, Binge-Eating-Störung)
  • Nichtorganische Schlafstörungen
  • Sexuelle Funktionsstörungen
  • Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen
  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

In der Praxis erfolgt die Diagnose und Klassifikation der psychischen Störungen nach Kapitel V der 10. Revision der International Classification of Diseases (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
 

 
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