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Sie sind Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) [Patienteninfo] |
In diesem Fall bringen Sie bitte zum ersten Gesprächstermin sowie bei jeder ersten Sitzung im Quartal Ihre
Krankenversicherungskarte ("Chipkarte") mit. Bei
Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung [Was
ist das?] werden die Kosten
der Behandlung dann in voller Höhe von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Zunächst beschränkt sich die Kostenübernahme jedoch auf die sog. probatorischen Sitzungen
("Probesitzungen"). Die
Kosten für weitere Sitzungen werden nur dann übernommen, wenn ein von Ihnen
zu stellender Antrag auf Psychotherapie von der Kasse befürwortet wurde.
Die Formalitäten der Antragstellung werden von mir übernommen.
Im Rahmen der Antragstellung ist eine ärztliche Konsiliaruntersuchung
erforderlich [siehe
Ablauf einer psychotherapeutischen
Behandlung]. Die Honorare für die psychotherapeutische Behandlung
richten sich nach dem
Einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) .
Beim ersten Termin im Quartal wird für gesetzlich Krankenversicherte die Praxisgebühr
in Höhe von 10 Euro fällig. Die Erhebung der Praxisgebühr entfällt, wenn
Sie einen im gleichen Quartal ausgestellten
Überweisungsschein Ihres Hausarztes vorlegen (bei dem Sie dann Ihre
Praxisgebühr bereits bezahlt haben). Diese Variante ist zu empfehlen, da
ich Ihnen keine Überweisungen für Fachärzte ausstellen darf und Sie in
diesem Fall ohnehin Ihren Hausarzt aufsuchen müssten. Wenn Sie die
Praxisgebühr jedoch bei mir entrichten möchten (weil Sie z.B. keinen
anderen Arztbesuch im Quartal planen), stelle ich Ihnen dafür eine Quittung
aus. Bei Vorlage dieser Quittung müssen Sie im selben Quartal bei Ihrem
Hausarzt nicht nochmals 10 Euro bezahlen. Fachärzte verlangen jedoch in
der Regel einen Überweisungsschein vom Hausarzt. Beim Zahnarztbesuch
werden in jedem Fall gesondert einmal pro Quartal 10 Euro fällig [Patienteninfo
zur Praxisgebühr] |
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Sie sind Mitglied einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und/oder
der Beihilfe [Patienteninfo] |
In diesem Fall werde ich
mit Ihnen persönlich einen Behandlungsvertrag abschließen und Ihnen die
Honorare für die Behandlung zunächst privat in Rechnung stellen. Diese
Honorare können Sie sich dann von Ihrer privaten Krankenversicherung
bzw. Beihilfe
zurückerstatten lassen. Wie die GKV übernehmen auch die privaten
Krankenversicherungen und die Beihilfe die Kosten in der Regel nur dann,
wenn eine behandlungsbedürftige psychische Störung [Was
ist das?] vorliegt.
Darüber hinaus sollten Sie sich vor Beginn der
Therapie bei Ihrer PKV darüber informieren, ob diese überhaupt und wenn
ja in welchem Umfang die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen übernimmt.
Dies ist deshalb empfehlenswert, weil die Verträge der einzelnen
privaten Krankenversicherungen sehr unterschiedliche Regelungen
enthalten können (z.B. Begrenzung auf 20 oder 30 Sitzungen pro Jahr,
Staffelung der Kostenübernahme je nach Behandlungsdauer etc.). Die Honorare für die Behandlung richten sich nach der
Gebührenordnung
für Psychologische Psychotherapeuten (GOP) . |
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Sie wünschen eine Behandlung/Beratung als Selbstzahler (Privatabrechnung) |
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Die gesetzlichen und auch die meisten privaten Krankenversicherungen
sowie die Beihilfe übernehmen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung
nur dann, wenn (1) eine behandlungsbedürftige psychische Störung
vorliegt und (2) die Psychotherapie mittels eines sog. "Richtlinienverfahrens"
durchgeführt wird. Zu diesen von den Krankenkassen anerkannten
"Richtlinienverfahren" zählen derzeit die Verhaltenstherapie, die
Tiefenpsychologisch Fundierte Psychotherapie sowie die Analytische
Psychotherapie (Psychoanalyse) [siehe
Psychotherapierichtlinien ].
Alle Behandlungen mittels anderer psychotherapeutischer Verfahren (z.B.
Systemische Therapie, Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie) sowie
alle Formen der Beratung (Einzelberatung,
Paarberatung, Eheberatung) sowie Paar- und Familientherapien sind
nur über Privatabrechnung möglich. Das Gleiche gilt für
Supervision und
Coaching.
Für die von mir angebotenen Leistungen mit Privatabrechnung [siehe auch Therapie- und Beratungsangebote]
werden folgende Honorare erhoben (bei Supervision und Coaching
gegebenenfalls zzgl. USt. von 19%):
| Einzelberatung
(Sitzung von 50 Min. Dauer) |
EUR
100,00 |
| Paar-/Eheberatung
(Sitzung von 60 Min. Dauer) |
EUR 120,00 |
| Supervision
(Einzel- oder Teamsupervision) |
nach
Vereinbarung |
| Coaching |
nach
Vereinbarung |
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Erhebung eines Ausfallhonorars
[Patienteninfo] |
Psychotherapeutische Praxen sind "Bestellpraxen", d.h. die
Behandlungen erfolgen zu zuvor vereinbarten Zeiten und haben eine feste
Dauer (50 bzw. 60 Min.). Erscheint ein Patient nicht zu dem vereinbarten Termin,
kann der Therapeut - im Unterschied zu den "Wartezimmerpraxen" der
meisten Ärzte - nicht einfach den nächsten Patienten aus dem Wartezimmer
behandeln.
Sagt ein Patient einen vereinbarten Termin nicht
rechtzeitig (d.h. mindestens drei Werktage zuvor) oder überhaupt nicht
ab, wird deshalb ein Honorar für die ausgefallene Behandlungsstunde
erhoben. Die Höhe dieses Ausfallhonorars orientiert sich an den
Honoraren, die die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung/Beihilfe
für eine Therapiesitzung zahlen. Da die Krankenkassen das Ausfallhonorar
nicht erstatten, ist es vom Patienten privat zu zahlen. Die
Regelungen zu ausgefallenen Sitzungen und zur Erhebung des
Ausfallhonorars werden zu Beginn einer Therapie in einem
Behandlungsvertrag zwischen Therapeut und Patient schriftlich
vereinbart.
Vorstehende Regelung gilt jedoch dann nicht, sofern
der Patient nachweist, dass dem Psychotherapeuten durch die Terminabsage
tatsächlich ein Schaden nicht entstanden ist oder ihn an der Säumnis des
Schadens kein Verschulden trifft. |
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