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Sie sind Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) [Patienteninfo]
In diesem Fall bringen Sie bitte zum ersten Gesprächstermin sowie bei jeder ersten Sitzung im Quartal Ihre Krankenversicherungskarte ("Chipkarte") mit. Bei Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung [Was ist das?] werden die Kosten der Behandlung dann in voller Höhe von Ihrer Krankenkasse übernommen. Zunächst beschränkt sich die Kostenübernahme jedoch auf die sog. probatorischen Sitzungen ("Probesitzungen"). Die Kosten für weitere Sitzungen werden nur dann übernommen, wenn ein von Ihnen zu stellender Antrag auf Psychotherapie von der Kasse befürwortet wurde. Die Formalitäten der Antragstellung werden von mir übernommen.

Im Rahmen der Antragstellung ist eine ärztliche Konsiliaruntersuchung erforderlich [siehe Ablauf einer psychotherapeutischen Behandlung]. Die Honorare für die psychotherapeutische Behandlung richten sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) .

Beim ersten Termin im Quartal wird für gesetzlich Krankenversicherte die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro fällig. Die Erhebung der Praxisgebühr entfällt, wenn Sie einen im gleichen Quartal ausgestellten Überweisungsschein Ihres Hausarztes vorlegen (bei dem Sie dann Ihre Praxisgebühr bereits bezahlt haben). Diese Variante ist zu empfehlen, da ich Ihnen keine Überweisungen für Fachärzte ausstellen darf und Sie in diesem Fall ohnehin Ihren Hausarzt aufsuchen müssten. Wenn Sie die Praxisgebühr jedoch bei mir entrichten möchten (weil Sie z.B. keinen anderen Arztbesuch im Quartal planen), stelle ich Ihnen dafür eine Quittung aus. Bei Vorlage dieser Quittung müssen Sie im selben Quartal bei Ihrem Hausarzt nicht nochmals 10 Euro bezahlen. Fachärzte verlangen jedoch in der Regel einen Überweisungsschein vom Hausarzt. Beim Zahnarztbesuch werden in jedem Fall gesondert einmal pro Quartal 10 Euro fällig [Patienteninfo zur Praxisgebühr]
Sie sind Mitglied einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und/oder der Beihilfe [Patienteninfo]
In diesem Fall werde ich mit Ihnen persönlich einen Behandlungsvertrag abschließen und Ihnen die Honorare für die Behandlung zunächst privat in Rechnung stellen. Diese Honorare können Sie sich dann von Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfe zurückerstatten lassen. Wie die GKV übernehmen auch die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe die Kosten in der Regel nur dann, wenn eine behandlungsbedürftige psychische Störung [Was ist das?] vorliegt.

Darüber hinaus sollten Sie sich vor Beginn der Therapie bei Ihrer PKV darüber informieren, ob diese überhaupt und wenn ja in welchem Umfang die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen übernimmt. Dies ist deshalb empfehlenswert, weil die Verträge der einzelnen privaten Krankenversicherungen sehr unterschiedliche Regelungen enthalten können (z.B. Begrenzung auf 20 oder 30 Sitzungen pro Jahr, Staffelung der Kostenübernahme je nach Behandlungsdauer etc.). Die Honorare für die Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP) .
Sie wünschen eine Behandlung/Beratung als Selbstzahler (Privatabrechnung)

Die gesetzlichen und auch die meisten privaten Krankenversicherungen sowie die Beihilfe übernehmen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung nur dann, wenn (1) eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt und (2) die Psychotherapie mittels eines sog. "Richtlinienverfahrens" durchgeführt wird. Zu diesen von den Krankenkassen anerkannten "Richtlinienverfahren" zählen derzeit die Verhaltenstherapie, die Tiefenpsychologisch Fundierte Psychotherapie sowie die Analytische Psychotherapie (Psychoanalyse) [siehe Psychotherapierichtlinien ].

Alle Behandlungen mittels anderer psychotherapeutischer Verfahren (z.B. Systemische Therapie, Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie) sowie alle Formen der Beratung (Einzelberatung, Paarberatung, Eheberatung) sowie Paar- und Familientherapien sind nur über Privatabrechnung möglich. Das Gleiche gilt für Supervision und Coaching.

Für die von mir angebotenen Leistungen mit Privatabrechnung [siehe auch Therapie- und Beratungsangebote]
werden folgende Honorare erhoben (bei Supervision und Coaching gegebenenfalls zzgl. USt. von 19%):

Einzelberatung (Sitzung von 50 Min. Dauer) EUR 100,00
Paar-/Eheberatung (Sitzung von 60 Min. Dauer) EUR 120,00
Supervision (Einzel- oder Teamsupervision) nach Vereinbarung
Coaching nach Vereinbarung
Erhebung eines Ausfallhonorars [Patienteninfo]
Psychotherapeutische Praxen sind "Bestellpraxen", d.h. die Behandlungen erfolgen zu zuvor vereinbarten Zeiten und haben eine feste Dauer (50 bzw. 60 Min.). Erscheint ein Patient nicht zu dem vereinbarten Termin, kann der Therapeut - im Unterschied zu den "Wartezimmerpraxen" der meisten Ärzte - nicht einfach den nächsten Patienten aus dem Wartezimmer behandeln.

Sagt ein Patient einen vereinbarten Termin nicht rechtzeitig (d.h. mindestens drei Werktage zuvor) oder überhaupt nicht ab, wird deshalb ein Honorar für die ausgefallene Behandlungsstunde erhoben. Die Höhe dieses Ausfallhonorars orientiert sich an den Honoraren, die die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung/Beihilfe für eine Therapiesitzung zahlen. Da die Krankenkassen das Ausfallhonorar nicht erstatten, ist es vom Patienten privat zu zahlen. Die Regelungen zu ausgefallenen Sitzungen und zur Erhebung des Ausfallhonorars werden zu Beginn einer Therapie in einem Behandlungsvertrag zwischen Therapeut und Patient schriftlich vereinbart.

Vorstehende Regelung gilt jedoch dann nicht, sofern der Patient nachweist, dass dem Psychotherapeuten durch die Terminabsage tatsächlich ein Schaden nicht entstanden ist oder ihn an der Säumnis des Schadens kein Verschulden trifft.
 
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